Das Bezirksgericht Zürich hat entschieden, dass der Telekomanbieter Sunrise wieder schriftliche Kündigungen akzeptieren muss. Ein entsprechender Rechtsstreit des Konsumentenschutzes und eines weiteren Klägers führte zu diesem Urteil, bei dem eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sunrise als unzulässig erklärt wurde. Seit 2019 erlaubt Sunrise nur noch telefonische oder Chat-basierte Kündigungen, was seit Beginn umstritten war.
Für die Kunden bedeutet der Entscheid vorerst nichts, da das Urteil des Bezirksgerichts Zürich noch nicht rechtskräftig ist. Laut einem SRF-Bericht plant Sunrise eine Berufung beim Zürcher Obergericht und behält seine aktuellen Kündigungspraktiken bei, bis ein rechtsverbindliches Urteil vorliegt.
Sunrise kritisiert das Gerichtsurteil als teilweise rechtlich unbegründet und verweist auf frühere Entscheidungen anderer Gerichte, die ähnliche Klagen abgewiesen hatten. Das Bundesgericht lehnte 2023 einen Eingriff in einen vergleichbaren Fall ab.
Sara Stalder von der Stiftung für Konsumentenschutz bezeichnet das Urteil gegenüber SRF als Erfolg und sieht darin eine solide Grundlage für die Fortsetzung des Rechtsstreits. Sie erwartet, dass höhere Gerichte wenig an dem Urteil auszusetzen haben, warnt jedoch vor einem langwierigen Verfahren.
Das Bezirksgericht hat zudem festgestellt, dass Sunrise Preiserhöhungen aufgrund von Inflation nicht ohne die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung durchsetzen darf. Diese Klausel wurde als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eingestuft. Auch dieses Urteil ist vorläufig.
Sunrise gab an, dass bei der geplanten Preiserhöhung im Sommer ein außerordentliches Kündigungsrecht gelten würde. Der Entscheid könnte jedoch Signalwirkung für die gesamte Branche haben und andere Anbieter wie Swisscom oder Salt zur Überprüfung ihrer Praktiken bewegen, da auch dort ähnliche Klauseln verwendet werden.
Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Einschränkungen bei der Kündigung eine unzulässige Benachteiligung der Kunden darstellen. Die AGB-Klausel schaffe ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen Anbieter und Kunden, ohne ausreichende Kompensation für entstehende Nachteile.
Im Hintergrund stand die Argumentation von Sunrise, dass viele handschriftliche Kündigungen unleserlich waren und bearbeitet werden mussten. Zudem könnte der Kundendienst über Telefon oder Chat Lösungen anbieten, um Kunden zu halten. Diese Argumente wurden vom Gericht jedoch abgewiesen.
Regionaljournal Zürich Schaffhausen, 30.4.2026, 17:30 Uhr;liea