Eine Begegnung mit der Polizei, sei es bei einer nächtlichen Verkehrskontrolle oder einem Stadtspaziergang, löst oft Unsicherheit aus. Es ist wichtig zu wissen, was die Polizei darf und wie man sich verhalten sollte.
Im Umgang mit der Polizei gilt: Ruhe bewahren, freundlich und sachlich bleiben, selbst in unangenehmen Situationen. In der Schweiz besteht keine generelle Ausweispflicht für Fußgängerinnen und Fußgänger; die Polizei benötigt einen konkreten Grund, um eine Identitätsabklärung zu verlangen. Sollte sich jemand nicht ausweisen können, kann die Polizei eine Abklärung auf dem Posten anordnen. Im Straßenverkehr ist es jedoch Pflicht, bei jeder Kontrolle Führerausweis und Fahrzeugausweis vorzuzeigen. Ein Drogentest darf nur mit konkretem Verdacht angeordnet werden, während ein Alkoholtest auch ohne solchen durchgeführt werden kann.
Niemand muss Auskunft über Aufenthaltsort, Absichten oder Verhalten geben; die Frage nach der Herkunft zu beantworten ist nicht zwingend. Das Recht zu schweigen gilt uneingeschränkt.
Körperkontrollen sind Zwangsmassnahmen und benötigen eine gesetzliche Grundlage. Bei Gefahr in Verzug kann die Polizei auch ohne Bewilligung handeln, Widerstand wird mit verhältnismäßiger Gewalt gebrochen.
Für Hausdurchsuchungen ist in der Regel ein Befehl der Staatsanwaltschaft erforderlich. Weigert man sich, kann die Polizei verhältnismäßige Gewalt anwenden.
Sowohl Auskunftspersonen als auch Beschuldigte haben das Recht zu schweigen ohne Begründung. Die Polizei muss klarstellen, in welcher Rolle jemand befragt wird und worum es geht. Unzulässig sind vage Einstiegsfragen wie „Was haben Sie letzte Woche gemacht?“. Bei der Wahrheit zu bleiben ist ratsam; widersprüchliche Aussagen wirken sich negativ aus.
Beschuldigte Personen haben das Recht, bereits vor der ersten Einvernahme einen Anwalt beizuziehen und sich vertraulich mit ihm zu besprechen. Dieses Recht besteht auch bei leichten Delikten; man sollte dem Druck der Polizei standhalten.
Bei schweren Delikten wie Tötung, schwerer Körperverletzung oder schweren Sexualdelikten ist ein Anwalt zwingend erforderlich – die Befragung darf ohne Verteidigung nicht beginnen. Strafverteidigerinnen sind vielerorts rund um die Uhr erreichbar.
Der Staat übernimmt vorübergehend die Kosten für eine amtliche Verteidigung, fordert diese jedoch bei einer Verurteilung zurück, sofern finanziell möglich.