Personen, die mit mindestens 18 Gramm Kokain oder mehr gefasst werden, sehen sich einer mengenmässig qualifizierten Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes gegenüber. Diese Rechtsauslegung hat nun das Bundesgericht bestätigt und damit die Beschwerde einer Frau zurückgewiesen, die eine Anpassung der Regelungen gefordert hatte.
In den Jahren 2021 und 2022 wurde die betroffene Frau mehrfach von der Polizei kontrolliert. Dabei wurden bei ihr verschiedene Drogen gefunden, darunter 66 Gramm reines Kokain. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte sie wegen einer mengenmässig qualifizierten Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie einer Busse von 400 Franken.
Die Beschwerde der Frau gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht zurück. Sie hatte argumentiert, die Grenzwerte für schwerwiegende Fälle, die das Bundesgericht im Jahr 1983 festgelegt hatte, seien willkürlich. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein solcher Fall vor, wenn der Täter wusste oder wissen musste, dass seine Handlung die Gesundheit vieler Menschen gefährden kann.
Im Leitentscheid von 1983 bestimmte das höchste Schweizer Gericht die Schwellenwerte: Bei mehr als 12 Gramm Heroin, 18 Gramm Kokain oder 200 Trips LSD wurde ein schwerer Fall angenommen. 1986 setzte das Bundesgericht die Schwelle für Amphetamin auf 36 Gramm fest und im Jahr 2019 legte es sie bei Methamphetamin auf 12 Gramm fest. Bereits 1991 entschied das Gericht, dass Cannabis künftig nicht mehr als schwerer Fall gelten würde.
Das Urteil des Bundesgerichts vom Dienstag sieht keinen Anlass für eine Änderung der bisherigen Praxis im Umgang mit Kokainfällen. Die Schwellenwerte von 1983 seien auf Basis von Gutachten von elf Experten festgelegt worden und seien somit nicht willkürlich.