Wer seine Wohnung nicht selbst reinigt und stattdessen eine Putzhilfe anstellt, muss sich um bestimmte Rechte und Pflichten kümmern. Roger Rudolph, Arbeitsrecht-Professor an der Universität Zürich, erläutert die zentralen Anstellungsbedingungen.
Um eine Reinigungskraft anzustellen, sollte diese bei der Sozialversicherung des Wohnkantons angemeldet werden. Dafür sind entsprechende Formulare verfügbar und jährlich erfolgt eine Abrechnung inklusive der Sozialversicherungsabzüge. Ein schriftlicher Vertrag ist empfehlenswert, damit beide Parteien einen Nachweis haben. Ohne abweichende Vereinbarungen gelten die kantonalen Normalarbeitsverträge.
Seit 2008 existiert ein vereinfachtes AHV-Abrechnungsverfahren. Das zugehörige Formular, inklusive Mustervertrag für Reinigungskräfte, ist entweder bei der kantonalen Ausgleichsstelle oder online erhältlich.
Die Zweigstelle der Ausgleichskasse vermittelt die Quellensteuer und kann auf Wunsch eine Unfallversicherung abschließen. Die Anmeldung erfolgt zusammen mit dem AHV-Ausweis, woraufhin jährlich eine Lohndeklaration sowie eine Rechnung für Sozialversicherungsbeiträge von der Ausgleichskasse verschickt wird.
Ein Arbeitsvertrag sollte Angaben zu Personalien, Gehalt und Arbeitszeit enthalten. Die genaue Tätigkeit kann grob umschrieben werden; zusätzlich könnten Kündigungsfristen oder Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall geregelt sein, andernfalls gelten die kantonalen Normalarbeitsverträge.
Der gesetzliche Mindestlohn liegt bei 21.40 Franken pro Stunde, mit Berufserfahrung steigt er auf 22.90 Franken. Gewerkschaft Unia empfiehlt jedoch einen Stundenlohn von 25 bis 35 Franken. Ferienzuschläge liegen bei 8,33 Prozent für vier Wochen (10,64 Prozent bei fünf Wochen), und der Zuschlag für den 13. Monatslohn beträgt ebenfalls 8,33 Prozent, was zu einem Stundenlohn von etwa 35 bis 40 Franken führt.
Standardisierte Unfallversicherungen für Reinigungspersonal kosten rund 100 Franken jährlich.
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sollte idealerweise im Arbeitsvertrag festgelegt sein; ansonsten greift der kantonale Normalarbeitsvertrag, welcher je nach Dienstjahr eine Fortzahlung oder die Pflicht zu einer zusätzlichen Krankentaggeldversicherung vorschreibt. Gibt es keinerlei Vertrag, so ist das Gesetz maßgeblich.
Bei Schwangerschaft liegt die Verantwortung bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber; eine Versicherung kann übernehmen, falls vorhanden. Nach der Geburt tritt die staatliche Mutterschaftsentschädigung ein, es sei denn, ein Normalarbeitsvertrag regelt anders.
Arbeitgeber können den Termin für Reinigungsleistungen nicht einfach absagen und müssen den Lohn trotzdem bezahlen; Absprachen sind jedoch möglich. Die Kündigungsfristen sollten im Arbeitsvertrag festgehalten werden oder die kantonalen Normalarbeitsverträge bzw. das Gesetz gelten.
Das Interview führte Sharon Zucker.