In den letzten Wochen hat die Schweiz mehrere Verdachtsfälle von sexuellen Übergriffen in Kindertagesstätten erlebt. Ein aktueller Fall betrifft eine interne Kita eines Berner Unternehmens, wo einem Betreuer vorgeworfen wird, zwei Kinder unangemessen berührt zu haben. Der Beschuldigte wurde freigestellt, wobei die Unschuldsvermutung weiterhin gilt.
Was bedeutet diese Freistellung für den Beschuldigten? Und welche Informationen darf die Kita über ihn an einen potenziellen neuen Arbeitgeber weitergeben? Der Arbeitsrechtsexperte Prof. Dr. iur. Kurt Pärli, der in Bern, Freiburg und St. Gallen soziale Arbeit und Rechtswissenschaften studierte (1985-1988 und 1995-2003), und seit 2016 Professor für Soziales Privatrecht an der Universität Basel ist, gibt Aufschluss.
SRF News: Ein Kita-Mitarbeiter wurde aufgrund von mutmaßlichen Grenzverletzungen freigestellt. Was bedeutet das genau?
Kurt Pärli: Mit einer Freistellung darf der Mitarbeiter keine Arbeit leisten, behält jedoch seinen Lohnanspruch bei und bleibt im Arbeitsverhältnis.
Ist die Freistellung angesichts mutmaßlicher Grenzverletzungen ein angemessenes Vorgehen?
Solange nicht klar ist, ob sich der Verdacht bewahrheitet, ist eine Freistellung das richtige Mittel. Es dient dem Schutz der Kinder und des Mitarbeiters bis zur Klärung. Eine fristlose Kündigung wäre nur gerechtfertigt, wenn die Grenzverletzung klar nachgewiesen würde und es für den Arbeitgeber unzumutbar wäre, weiter mit dieser Person zusammenzuarbeiten.
Kann der freigestellte Mitarbeiter sich auf andere Stellen bewerben? Welche Informationen darf die Kita an einen zukünftigen Arbeitgeber weitergeben?
Ein Arbeitszeugnis muss wahrheitsgemäß, vollständig und wohlwollend sein. Bei schwerwiegenden Vorfällen wie Grenzverletzungen ist es erforderlich, dies im Zeugnis zu erwähnen oder bei Referenzanfragen entsprechende Hinweise zu geben, ohne Details preiszugeben. Die Auskunft muss dem neuen Arbeitgeber ein klares Signal geben.
Das bedeutet also, dass der alte Arbeitgeber in einem Arbeitszeugnis nicht explizit schreiben muss: “Es gab zwei Verdachtsfälle wegen unzulässiger Berührungen”?
Hinweise müssen gegeben werden. Die Formulierung sollte wahrheitsgemäß und wohlwollend sein, aber für den neuen Arbeitgeber klar genug, um Nachfragen zu veranlassen.
Welche Rechte und Pflichten hat ein neuer Arbeitgeber, speziell wenn sich die Person bei einer anderen Kita bewirbt?
Trotz angespannter Arbeitsmarktsituation ist der neue Arbeitgeber rechtlich dazu verpflichtet, die Eignung seiner Mitarbeiter zu prüfen. Unterlässt er dies und kommt es zu einem Vorfall, kann das Haftungsansprüche von Eltern oder den Entzug der Betriebsbewilligung zur Folge haben.
Das Gespräch führte Leonie Marti.
Regionaljournal Bern Freiburg Wallis, 8.5.2026, 17:30 Uhr