Die aktuelle Ausrichtung des Service public ist ein Relikt aus der vordigitalen Ära. Wie lange kann man sich noch mit verfassungsrechtlichen Anpassungen herumdrücken? Die klare Ablehnung der Halbierungsinitiative war kein Pech, denn eine in der Verfassung festgelegte Gebührenhöhe oder die inhaltliche Bindung an Radio und Fernsehen ist sowohl rechtlich als auch politisch unsinnig. Initianten haben das Hauptproblem übersehen: Die Medienverfassung stammt aus einer Zeit vor der Digitalisierung und ist veraltet.
Befürworter des Status quo sollten sich nicht zu früh freuen, da ein großer Reformbedarf in der Medien- und Kommunikationspolitik besteht. Die Digitalisierung und die Macht der Plattformen haben die bestehende Medienordnung untergraben. Probleme, die durch die Digitalisierung entstehen, lassen sich mit veralteten Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen nicht lösen.
Eine nähere Betrachtung der aktuellen Verfassung zeigt: Das Phänomen der Konvergenz – also dass die SRG heutzutage Plattformen wie srf.ch betreibt, während traditionelle Zeitungen ebenfalls Fernsehsendungen produzieren – wird nicht anerkannt. Medienpolitik ist primär Rundfunkpolitik. Der Bund hat keine allgemeine Zuständigkeit für Presseangelegenheiten und erwähnt Plattformen oder soziale Netzwerke in der Verfassung nicht.
Es fehlt eine Grundlage für eine kohärente Medien- und Kommunikationspolitik im digitalen Zeitalter. Man improvisiert mit notdürftigen Lösungen. Die Zuständigkeit des Bundes für die Plattformgesetzgebung wird aus einer Bestimmung im Radio- und Fernsehartikel abgeleitet, die auch andere Formen der öffentlichen Verbreitung von Inhalten umfasst.
Diese Regelung wurde vor über vierzig Jahren eingeführt und dachte nicht an eine Technologie mit weitreichenden Auswirkungen auf alle Lebensbereiche. Die Geschichte wiederholt sich: Früher stützte sich die Rundfunkregulierung auf die Fernmeldekompetenz des Bundes, heute basiert die Plattformgesetzgebung auf dem Rundfunkartikel.
Das ist nicht nur verfassungsrechtlich problematisch, sondern auch politisch unredlich. Daher ist eine Verfassungsreform notwendig. Die Bundeszuständigkeit muss sich künftig nicht nur auf Medien beziehen, sondern auch Plattformen umfassen, die keine eigenen Inhalte verbreiten. Vielleicht sollte sie für die digitale öffentliche Kommunikation im Allgemeinen gelten.
Denkbar ist eine verfassungsrechtliche Zuständigkeit des Bundes für den digitalen Bereich. Der Service public muss reformiert werden. Die aktuelle Verfassung definiert ihn generisch und sieht nur Radio und Fernsehen als Träger vor, was angesichts der Konvergenz überholt ist. Da diese Medien primär von älteren Menschen konsumiert werden, sollte die Trägerschaft erheblich erweitert werden, um alle Bevölkerungsgruppen zu erreichen.
Die Regelung dieser Fragen muss durch den demokratischen Gesetzgeber und nicht in der Verfassung erfolgen. Letztere sollte das Grundprinzip bestimmen: die Versorgung mit gesellschaftlich relevanten Inhalten, ergänzend zu bestehenden Angeboten. Die Gesetzgebung muss unter anderem die Grundversorgung, deren Finanzierung und Marktabgrenzung regeln.
Die Verhaftung der Verfassung in der analogen Zeit zeigt sich auch an der Möglichkeit von Programmbeschwerden bei einer unabhängigen Instanz. Es stellt sich die Frage, ob diese Institution noch notwendig ist. Wichtiger wäre ein Regulator auf Verfassungsstufe zur Sicherstellung der Staatsunabhängigkeit in den Medien und digitaler Kommunikation, der Versorgungspläne erstellt, Leistungsaufträge lizenziert und Anforderungen an die Inhalte durchsetzt.
Die geltende Verfassung sieht vor, dass bei Regelungen für Radio und Fernsehen auf andere Medien Rücksicht genommen werden muss. Daher gibt es Werbebeschränkungen. Diese Regelung hat der Presse wenig geholfen, und alle traditionellen Medien sind von Plattformen bedroht. Die aktuelle Situation spiegelt die Schutzbedürfnisse nicht mehr wider.
Diese Probleme müssen gelöst werden. Auf Dauer ist es unmöglich, sich um Verfassungsfragen und Reformen zu drücken.