Ein Thurgauer Kunde ist verärgert darüber, dass er auf ein repariertes Gerät zwei bis vier Wochen warten muss. Er hatte einen Computer bestellt, der bei Lieferung einen Mangel aufwies und ihn zur Reparatur zurückgeschickt wurde. Doch diese Wartezeit scheint ihm unverhältnismäßig lang.
Daher fragt er das SRF-Konsumentenmagazin «Espresso», wie lange ein Anbieter für eine Reparatur Zeit haben darf. Lesen Sie hier, was «Garantie» bedeutet und welche Rechte Konsumentinnen und Konsumenten haben.
Gabriela Baumgartner, Juristin und Redaktorin der Konsumenten-Sendungen «Kassensturz» und «Espresso» bei SRF, erklärt, dass Verkäufer während der Garantiefrist für die Mängelfreiheit ihres Produkts einstehen müssen. Dies ist im Gesetz als «Gewährleistung» festgelegt, wohingegen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig von «Garantie» gesprochen wird. Die gesetzliche Gewährleistung kann durch vertragliche Garantiebestimmungen erweitert oder ausgeschlossen werden.
Nach dem Gesetz beträgt die Mindestgarantiefrist zwei Jahre, bei Gebrauchtwaren ein Jahr. Diese Fristen können nicht verkürzt werden; jedoch ist es möglich, die Garantie ganz auszuschließen. In einem solchen Fall muss der Verkäufer den Kunden vor dem Kauf darüber informieren.
Ein Mangel liegt vor, wenn ein Produkt seine vorgesehene Funktion nicht erfüllt, beispielsweise wenn sich Nähte lösen oder eine Uhr trotz Zusicherung wasserdicht ist. Ein Schaden durch unsachgemäße Handhabung oder normalen Verschleiß gilt jedoch nicht als Mangel. Kunden sollten Mängel umgehend reklamieren.
Das Gesetz erlaubt es dem Konsumenten, vom Vertrag zurückzutreten, einen Preisnachlass zu verlangen oder ein gleichwertiges Ersatzprodukt zu erhalten – bekannt als Wandelung, Minderung und Ersatzlieferung. Eine gesetzliche Regelung für Reparaturansprüche gibt es nicht; jedoch ist dies in den meisten Vertragsbedingungen explizit vorgesehen.
Die rechtlich zulässigen Wartezeiten bei Reparaturen sind nicht festgelegt, viele Anbieter geben solche Zeiträume aber in ihren AGB an. In diesem Fall der «Espresso»-Zuschauerin fehlt eine solche Regelung. Die zwei bis vier Wochen könnten jedoch das akzeptable Maximum sein. Bei längeren Reparaturzeiten kann der Kunde eine Nachfrist setzen oder ein Ersatzgerät verlangen.
Ein Anspruch auf ein Ersatzgerät besteht nur, wenn dies in den AGB vorgesehen ist. Dennoch sollten Kunden danach fragen, da viele Anbieter solche Geräte aus Kulanz zur Verfügung stellen.
Gabriela Baumgartner beantwortet im «Espresso» regelmäßig Rechtsfragen. Weitere Antworten finden Sie hier.
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Quelle: Espresso, 26.03.2026, 08:10 Uhr