Ein kürzlich veröffentlichter Bericht einer unabhängigen Untersuchungskommission hat schwerwiegende Mängel in der Herzchirurgie des Universitätsspitals Zürich aufgedeckt, was zu überdurchschnittlicher Sterblichkeit bei Patienten führte. Unter der Leitung von ehemaligem Bundesrichter Niklaus Oberholzer und Herzchirurgen René Prêtre wurde festgestellt, dass in den Jahren 2016 bis 2020 eine statistisch signifikante Übersterblichkeit vorlag: Bei etwa 4500 Operationen gab es 68 bis 74 Todesfälle mehr als erwartet. Das Gutachten bestätigt Führungs- und Systemversagen auf verschiedenen Ebenen während der Amtszeit von Direktor Francesco Maisano.
Für Betroffene, die einen Behandlungsfehler vermuten, rät Anwalt Stephan Kinzl zu einem ersten Gespräch mit dem Hausarzt. Diese Maßnahme sei ein einfacher Weg, um medizinischen Rat zu erhalten. Bei Verdacht auf falsche Behandlung empfiehlt er die Meldung des Falles bei der persönlichen Rechtsschutzversicherung. Diese kann eine medizinische Bewertung durchführen oder beauftragen, um festzustellen, ob haftpflichtrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können.
Kinzl weist darauf hin, dass solche Ansprüche einer Verjährungsfrist unterliegen. Diese Fristen seien für Juristen selbst oft schwierig zu bestimmen. Zudem sei die Durchsetzung von Behandlungsfehleransprüchen vor Gericht komplex und hänge stark vom Einzelfall ab. Patienten müssen ihre Ansprüche beweisen, was besonders bei Dauerschäden eine Herausforderung darstellt.
Der Anwalt, der seit 1996 im Bereich Haftpflicht- und Versicherungsrecht tätig ist, betont die Schwierigkeit, hohe Schadenersatzsummen durchzusetzen. Bei Dauerschäden kämpfen Versicherungen oft hart um die Zahlungspflicht. Die Durchsetzung dieser Ansprüche kann Jahre dauern und erfordert eine gründliche Beweisführung.