Eine Zugerin, Jahrgang 1971, arbeitete vor einem Unfall als Küchenhilfe in einer Klinik und absolvierte ein 90-Prozent-Pensum. Ihr Sturz über eine Trottoirkante im Jahr 2019 führte zu schweren Kopfverletzungen, die ihre gesundheitliche Leistungsfähigkeit erheblich einschränkten. Die IV-Stelle gewährte ihr anfangs eine volle Invalidenrente und später eine Viertelsrente aufgrund eines geschätzten Invaliditätsgrades von 45 Prozent ab November 2020.
Im August desselben Jahres nahm die Frau ihre Arbeit in einem Teilzeitpensum wieder auf. Trotz des Verlustes ihrer Stelle danach, legte sie Beschwerde gegen den Entscheid der IV-Stelle ein und verlangte eine vollständige Rente ab dem 31. Oktober 2020 vor dem Verwaltungsgericht.
Das Gericht befand zugunsten der Frau, dass sie Anspruch auf eine volle Invalidenrente habe. Daraufhin führte die IV-Stelle den Fall vor das Bundesgericht, welches ebenfalls zu Gunsten der Klägerin entschied. Es stellte fest, dass es sich bei ihrem Arbeitsversuch nicht um eine vollständige Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit handelte, sondern eher um einen begleiteten Versuch unter besonderen Bedingungen.
Das Bundesgericht hob hervor, dass die angepassten Arbeitsbedingungen – ein eigens eingerichteter Arbeitsplatz ohne Schichtarbeit und mit festen Zeiten – nicht als Hinweis auf eine wiederhergestellte Leistungsfähigkeit von 50 Prozent gewertet werden könnten. Die Anpassungen des Arbeitgebers, die letztlich scheiterten, bewiesen dem Gericht zufolge, dass der Arbeitsvertrag aus wirtschaftlichen Gründen nicht fortgesetzt wurde.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die IV-Stelle bei ihrer Annahme einer teilweisen Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit fehlging und bestätigte damit den Entscheid des Vorinstanzgerichts. Die Zugerin hat Anspruch auf eine vollständige Invalidenrente für den Zeitraum bis August 2021, wobei im Folgejahr noch Abklärungen hinsichtlich ihres Lohnes stattfinden.
Verwendete Quellen:
Urteil des Bundesgerichts.