Stadt St. Gallen, 01.05.2026 – 12:57
Ein Modehandelsunternehmen muss sieben vom Bund sichergestellte Wollschals aus dem Verkehr ziehen, da diese Fasern der stark gefährdeten Tibetantilope enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Unternehmens ab.
Im Januar 2024 hatte der Zoll das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) über 48 importierte Wollschals am Flughafen Genf informiert. Diese waren von Paris nach Schweiz versandt worden und sollten aus Kaschmirwolle bestehen. Eine durchgeführte mikroskopische Untersuchung ergab jedoch, dass sieben Schals einen Anteil von rund 1 Prozent Tibetantilopen-Fasern enthielten.
Das BLV hatte die Wollschals zu Recht beschlagnahmt, wie aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht. Der Handel mit Produkten aus der Wolle dieser bedrohten Antilope ist unter dem Cites-Übereinkommen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) geregelt, um die Populationen zu schützen.
Das Modeunternehmen konnte keine notwendigen Import- und Exportdokumente vorlegen. Es argumentierte, dass die Antilopen-Fasern durch natürliche Kontamination entstanden sein müssten. Zudem sah das Unternehmen die Einziehung als unverhältnismäßig an, da nur geringe Mengen gefunden wurden. Eine DNA-Analyse der Fasern wurde gefordert, um eine sichere Identifizierung zu gewährleisten.
Das Bundesverwaltungsgericht wies sowohl die Argumentation als auch das Begehren des Unternehmens zurück. Die mikroskopische Analyse sei ein anerkanntes Verfahren. Ebenso hält es für unwahrscheinlich, dass die Antilopen-Fasern in freier Natur auf eine Kaschmir-Ziege übertragen worden seien. Angesichts der Cites-Bestimmungen war die Einziehung zulässig.