Ein halbes Jahr nach dem klaren Urne-Ja zur Wohneigentumsbesteuerungsreform hat die Landesregierung nun Klarheit über den Zeitpunkt der Umsetzung geschaffen. Finanzministerin Karin Keller-Sutter erwähnte Ende September, dass die Kantone genügend Vorbereitungszeit erhalten sollten, nachdem sie im Anschluss an das Referendum zur Abstimmung herangezogen wurden.
Die Regierungskonferenz der Bergkantone hatte sich gegen eine Abschaffung vor 2030 ausgesprochen. Um mögliche Einnahmeverluste auszugleichen, könnten die Tourismusregionen über eine Objektsteuer auf Zweitwohnungen nachdenken. Die Gebirgskantone betonen jedoch, dass der politische und rechtliche Aufwand für eine solche Steuer weitaus größer sei als im Wahlkampf suggeriert.
Es gehe nicht um Verzögerung, sondern um sorgfältige Planung. Ohne saubere rechtliche Fundierung könnten Probleme beim Einbau in das bestehende Steuersystem entstehen. Die Abschaffung des Eigenmietwerts wäre grundsätzlich bereits zum Jahresbeginn 2028 möglich gewesen, wie der Bundesrat festhält. Eine spätere Einführung um ein Jahr würde den Kantonen ausreichend Zeit lassen, die Reform auf kantonaler oder kommunaler Ebene zu implementieren.
Einige Kantone, darunter Bern, Uri und Graubünden, prüfen noch, ob eine Objektsteuer für Zweitwohnungen eingeführt werden soll. Die Entscheidung liegt bei den Gemeinden, die selbst bestimmen können, ob sie diese Steuer einführen möchten.
Der Regierungsrat von Luzern lehnt Unterstützungszahlungen an Gemeinden ab, die durch die Abschaffung des Eigenmietwerts Einnahmeausfälle erleiden. Die Exekutive hält eine Sondersteuer auf Zweitliegenschaften für unverhältnismäßig.
Mit der Umsetzung des neuen Steuerregimes zum 1. Januar 2029 entfällt neben der Eigenmietwertbesteuerung auch der Abzug von Unterhaltskosten bei Bund, Kanton und Gemeinden. Bei vermietetem oder verpachtetem Wohneigentum bleibt dieser Abzug jedoch erhalten.
Schuldzinsen können nur noch im Verhältnis des Wertes der vermieteten oder verpachteten Liegenschaften zum gesamten Vermögen abgezogen werden. Ersterwerber von Eigenheimen in der Schweiz profitieren von einem zeitlich und betraglich beschränkten Schuldzinsenabzug.
Die direkte Bundessteuer sieht den Wegfall der Abzüge für Energiesparen und Umweltschutz vor, während die Kantone diese weiterhin begrenzt gewähren können.