Arthur Rutishauser, der Chefredaktor der «Sonntags-Zeitung», ist in einem Gerichtsverfahren um einen sogenannten “Maulkorb-Artikel” freigesprochen worden. Der Fall entstand nach Berichten über die Raiffeisen-Affäre, in deren Zentrum Pierin Vincenz stand. Die Vorwürfe gegen Vincenz und Beat Stocker, den ehemaligen CEO von Aduno, umfassten Betrug im Zusammenhang mit fragwürdigen Geschäften der Raiffeisen-Gruppe.
Rutishauser publizierte einen Artikel über ein zweites Strafverfahren in dieser Affäre. Darin wurde behauptet, dass die Raiffeisen-Gruppe unter Vincenz 2014 Bezugsrechte von Leonteq zu einem überteuerten Preis erworben habe und dass beide Geschäftsleute möglicherweise Kickbacks erhalten hätten.
Nach der Veröffentlichung meldete sich ein beteiligter Leonteq-Exponent bei den Behörden, woraufhin die Staatsanwaltschaft das Verfahren bald darauf für unbegründet erklärte. Trotzdem wurde Rutishauser angeklagt, da er Informationen aus einer noch nicht abgeschlossenen Untersuchung veröffentlicht haben soll.
Im April 2025 verhängte das Statthalteramt eine Busse von 1200 Franken gegen ihn, die Rutishauser vor dem Zürcher Bezirksgericht anfocht. Er argumentierte, dass es im öffentlichen Interesse liege, über solche Justizverfahren zu berichten und dass dies essentiell für eine funktionierende Demokratie sei. Sein Verteidiger betonte die große Zahl von Berichten zur Raiffeisen-Affäre und kritisierte das veraltete Gesetz.
Das Gericht sprach Rutishauser frei, da es keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen gegenüber den Interessen der Öffentlichkeit sah. Die Entscheidung fiel auch aufgrund des öffentlichen Interesses an der Affäre und weil die Leonteq zuvor bereits in Medienberichten Erwähnung gefunden hatte.
Die Raiffeisen-Affäre hat nicht nur hohe Geldverluste verursacht, sondern auch wichtige Fragen zur Pressefreiheit aufgeworfen. Zuvor war der Finanzjournalist Lukas Hässig von einer Untersuchung freigesprochen worden, da seine Berichterstattung als im öffentlichen Interesse galt.
Im Juni 2025 gab es in dieser Affäre eine Razzia gegen einen Journalisten wegen eines mutmaßlichen Bankgeheimnisverstoßes. Das Zwangsmassnahmengericht untersagte später die Verwendung der beschlagnahmten Unterlagen, da kein Anfangsverdacht bestand und der journalistische Quellenschutz galt.
Rutishausers Freispruch unterstreicht das Spannungsfeld zwischen Geheimhaltung in Justizverfahren und dem öffentlichen Informationsrecht. Das Urteil bleibt vorerst nicht rechtskräftig (Urteil GC250107 vom 24.3.2026).