Eine 28-jährige Frau wurde vom Zürcher Bezirksgericht im Rahmen eines komplexen Betrugsverfahrens freigesprochen, obwohl sie eine untergeordnete Rolle spielte. Die Hauptuntersuchungen gegen die Haupttäter sind noch laufend. Im Mittelpunkt des Falls steht ein ehemaliger Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse aus dem Kanton Zürich, der Ausweisdokumente und persönliche Daten von Versicherten entwendet hat. Diese Informationen wurden an seinen Freund weitergegeben, welcher die gestohlenen Identitäten nutzte, um Luxusuhren zu erwerben und Kredite aufzunehmen, was Schäden in Höhe von rund 500.000 Franken verursachte. Die Bestellungen erfolgten unter falschen Adressen, um die Lieferungen abfangen zu können.
Die Geschehnisse erstreckten sich von Sommer 2021 bis November 2022 und betrafen Betrug, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen sowie den Diebstahl und unerlaubte Beschaffung von Personendaten. Im Mittelpunkt der aktuellen Gerichtsverhandlung steht die Verantwortlichkeit einer jungen Frau, die lediglich beschuldigt wird, ihren Briefkasten für einen Monat mit einem falschen Namen beschriftet zu haben. Auf diesen Namen wurden Luxusuhren im Wert von 7795 Franken bestellt und ihr überlassen.
Die Beschuldigte kannte den Haupttäter nicht persönlich; vielmehr wurde sie durch eine enge Freundin dazu angestiftet, wofür sie angeblich 200 Franken erhielt. Obwohl die Frau Kenntnis von zwölf Einzahlungsscheinen an einen fremden Namen hatte, wurde sie dennoch freigesprochen. Der Staatsanwalt hatte zuvor eine bedingte Geldstrafe gefordert, doch die Angeklagte setzte sich mit ihrer Anwältin gegen diesen Strafbefehl zur Wehr.
Im Gericht argumentierte ihre Verteidigung, dass das isolierte Verfahren unrechtmäßig sei und ohne Kenntnis der Haupttat keine Gehilfenschaft vorliege. Zudem seien die Beweise unzureichend. Der Einzelrichter befand die Frau schließlich für nicht schuldig, da ein vorsätzlicher Wille zur Unterstützung des Betrugs fehle und sie von ihrer Freundin versichert worden sei, keine illegalen Sendungen zu erwarten.
Das Urteil GB250121 vom 13. März 2026 ist noch nicht rechtskräftig.