Sollte die neue EU-Verordnung Nr. 883/2004 auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU angewandt werden, könnten jährliche Mehrkosten für die Schweiz zwischen 600 Millionen und 900 Millionen Franken anfallen, wie das Seco schätzt. Die Verordnung legt fest, welcher Staat zuständig ist, wenn eine arbeitslose Person im grenzüberschreitenden Raum tätig war. Derzeit übernimmt der Wohnsitzstaat die Auszahlung von Arbeitslosenleistungen und die Überwachung der Arbeitssuche. Würde sich das ändern, müsste der letzte Beschäftigungsort zukünftig für Arbeitslosengelder im Falle von Grenzgängern aufkommen. Derzeit erstattet die Schweiz umliegenden Ländern jährlich 300 Millionen Franken als Rückerstattung. Gleichzeitig tragen Grenzgänger etwa 600 Millionen Franken zur schweizerischen Arbeitslosenkasse (ALV) bei, was der Schweiz netto Einnahmen von rund 300 Millionen Franken einbringt. Die Schätzungen des Seco sind jedoch mit Unsicherheiten behaftet, da die Erfahrung mit arbeitslosen Grenzgängern begrenzt ist und konjunkturelle Faktoren eine Rolle spielen könnten. Selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Nettoeinnahmen würde die Schweiz durch die neue Regelung Mehrkosten zwischen 300 Millionen und 600 Millionen Franken pro Jahr verzeichnen. Die Kostensteigerung ergibt sich daraus, dass bisherige Rückerstattungen an den Wohnsitzstaat wegfallen würden. Stattdessen müsste die Schweiz Arbeitslosengelder auszahlen, basierend auf dem schweizerischen Satz und könnte für bis zu 520 Tage Leistungen verantwortlich sein. Die Umsetzung der neuen EU-Regelung ist ein langer Prozess und erfordert die Zustimmung des Schweizer Gesetzgebers. Obwohl theoretisch eine Verweigerung möglich ist, könnten sich daraus Konsequenzen mit der EU ergeben, sollte sie nicht übernommen werden. SRF 4 News, 07.06.2025, 12 Uhr