Wird die UBS für Taten zur Rechenschaft gezogen, die von ihrer übernommenen Credit Suisse begangen wurden? Genauer gesagt: Muss sich die UBS für die Organisationsstrukturen der CS verantworten, welche Korruption und Geldwäscherei ermöglicht haben? Die Bundesanwaltschaft bejahte diese Fragen und erstreckte nach dem Zusammenschluss das Strafverfahren von CS auf die UBS. Das Bundesstrafgericht hat jedoch diesen Ansatz zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt. Laut einer heute veröffentlichten Verfügung kann strafrechtliche Verantwortung durch eine Fusion nicht übertragen werden – weder für natürliche noch juristische Personen. Diese Entscheidung bezieht sich auf den sogenannten “Hidden Debt”-Skandal, einen der größten Finanzskandale in der Schweiz. Die Credit Suisse hatte zwischen 2013 und 2014 dem Londoner Ableger drei mosambikanischen Staatsunternehmen verdeckt Kredite in Höhe von über zwei Milliarden US-Dollar gewährt. Diese Gelder, die eigentlich für den Aufbau einer Küstenwache und Thunfischfangflotte vorgesehen waren, flossen teilweise in Schweizer Bankkonten und mosambikanische Regierungsbeamte. Als der Skandal ans Licht kam und die Schuldenlast Mosambiks offensichtlich wurde, zogen internationale Geldgeber ihre Unterstützung zurück. Das Land stürzte in eine tiefe Wirtschaftskrise, von der es sich bis heute nicht erholt hat. In mehreren Ländern wurden daraufhin Strafverfahren gegen Verantwortliche wegen Bestechung, Betrug und Geldwäscherei eingeleitet; mehrere mosambikanische Politiker sowie ehemalige Banker wurden verurteilt. Die Credit Suisse akzeptierte eine Milliarde Franken an Strafgeldern. In der Schweiz laufen die Ermittlungen weiterhin. Seit 2020 ermittelt die Bundesanwaltschaft gegen mindestens eine ehemalige CS-Mitarbeiterin wegen Geldwäscherei und hatte auch das Unternehmen selbst im Visier, weil es versäumt haben soll, organisatorische Mängel zu beheben. Nach der Übernahme durch die UBS wollte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auf die UBS übertragen. Das Bundesstrafgericht untersagte dies jedoch mit dem Argument, dass Strafrecht auf dem Schuldprinzip basiert und eine persönliche Vorwerfbarkeit erfordert. Da die UBS keine Einflussmöglichkeiten auf die damaligen Strukturen der CS hatte, könne ihr kein Organisationsversagen vorgeworfen werden.