Im Gerichtsverfahren um die Karimowa-Gelder haben Rechtsanwälte der Bank Lombard Odier sowie eines ehemaligen Vermögensverwalters beantragt, dass die meisten Straftaten verjährt sind und kritisierten zugleich die Anklageschrift heftig.
Nachdem das Verfahren gegen die Usbekin Gulnara Karimowa und einen anderen Angeklagten eingestellt wurde, stehen nun die Bank sowie der Vermögensverwalter vor Gericht. Die Verteidiger reichten diverse Vorstösse ein, welche auf eine Einstellung des Prozesses oder eine Berücksichtigung nur eines Teils der Anschuldigungen abzielen bzw. die Rücksendung der Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft (BA) fordern. Das Gericht wird sich nächste Woche zu diesen Vorfragen äussern.
Der Rechtsbeistand der Bank forderte die Einstellung des Verfahrens gegen Lombard Odier. Zwischen 2008 und 2012, den Jahren der angeklagten Taten, sei die Aktiengesellschaft nicht gegründet gewesen, argumentierte er. Sie existierte erst ab 2014. Seiner Meinung nach handele es sich um eine neue rechtliche Entität mit einer neuen Rechtspersönlichkeit. Die Bank habe zum Tatzeitpunkt noch nicht bestanden. Er sagte vor Gericht: «Der Angeklagte gab es nicht, sie verfolgen einen Toten!» Eine strafrechtliche Verantwortung auf die neue juristische Person zu übertragen, lehnte er ab.
Die BA argumentierte dagegen, dass die Gesellschaft nie liquidiert oder gelöscht worden sei und seit 1883 existiere. Die Änderung der rechtlichen Form beeinflusse nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit.
Zudem beantragte der Bankanwalt, Unterlagen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma), die Teil der Anklageschrift sind und von der Finma an die BA weitergeleitet wurden, nicht zu berücksichtigen. Diese Dokumente seien im Rahmen einer Verwaltungsuntersuchung erstellt worden, ohne dass die Bank darauf hingewiesen wurde, ihr Recht auf Nichteinmischung in Strafverfahren wahrzunehmen.
Die Bundesanwaltschaft betonte, dass das öffentliche Interesse an der Aufklärung überwiege und diese Dokumente verwertbar seien. Der Anwalt des ehemaligen Vermögensverwalters argumentierte ebenfalls, dass die ihm vorgeworfenen Taten vor April 2011 verjährt seien. Die Verjährungsfrist für qualifizierte Geldwäscherei betrage 15 Jahre und müsse auf jede einzelne Handlung angewandt werden. Auch die Bankvertretung machte die Verjährung geltend.
Im Gegensatz dazu geht die Bundesanwaltschaft von einem Dauerdelikt aus, wodurch die Verjährung noch nicht eingetreten sei.
In ihren Plädoyers kritisierten die Anwälte die BA scharf. Die Anklageschrift wurde als unübersichtlich und schwerfällig beschrieben; zudem enthalte sie Werturteile und stelle ein vorweggenommenes Schlussplädoyer dar. Sie fordern daher die Rücksendung der Anklage.
Die BA erklärte, dass eine solche Bitte bereits im Januar 2025 abgelehnt wurde, da Komplexität und Umfang des Falls gerechtfertigt seien. Zudem wurden die Rechtmässigkeit von in Usbekistan gesammelten Beweisen angezweifelt, was auf die schlechten Verhörbedingungen zurückgeführt wird. Da diese nicht verwendbar seien, soll ihnen der Akteninhalt entnommen werden. (Fall SK.2023.42)