Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat entschieden, ein Verfahren gegen die UBS als Nachfolgeinstitut der Credit Suisse bezüglich Kreditvergaben an mosambikanische Staatsunternehmen einzustellen. Ein laufendes Verfahren gegen eine ehemalige CS-Mitarbeiterin wird jedoch fortgesetzt.
In einer Mitteilung vom Freitag erläuterte die Strafkammer, dass die Credit Suisse als juristische Person aufgelöst sei und somit keine Rechtspersönlichkeit mehr besitzt. Ursprünglich hatte die Bundesanwaltschaft Ende letzten Jahres die CS bzw. deren Nachfolgerin UBS wegen Geldwäscherei angeklagt, einschließlich einer früheren Mitarbeiterin der Bank.
Das Verfahren konzentrierte sich nicht auf die Kreditvergaben an sich, da bereits 2021 durch die Finanzmarktaufsicht das entsprechende Verfahren abgeschlossen wurde – vor der Übernahme der CS durch UBS. Die Strafkammer stellte fest, dass die UBS im relevanten Zeitraum des Jahres 2016 keinen Einfluss auf die organisatorischen Prozesse bei der CS hatte, insbesondere in Bezug auf Geldwäschereivorschriften.
Die Sichtweise der strafrechtlichen Verantwortung wurde mit den Grundsätzen für natürliche Personen vergleichbar gehalten. Die UBS äußerte sich zufrieden über die gerichtliche Entscheidung, da sie nicht strafrechtlich haftbar gemacht werden könne, was durch das Gericht bestätigt wurde: “Wir begrüßen die Feststellung des Gerichts, dass die UBS in dieser Angelegenheit nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, weil eine solche Haftung nicht im Rahmen einer Fusion auf einen Rechtsnachfolger übertragen werden kann”, erklärte ein Sprecher.
Die Kreditvergaben der CS-Gruppe in Höhe von insgesamt 2 Milliarden US-Dollar an drei mosambikanische Staatsunternehmen fanden 2013 statt und wurden später als “Mosambik-Schuldenskandal” bekannt. Die Bundesanwaltschaft eröffnete 2020 ein erstes Strafverfahren wegen Geldwäscherei und der Verdacht der Gehilfenschaft zur Bestechung von Amtsträgern, welches zu einem weiteren Verfahren gegen die CS führte.
Im Gegensatz dazu wurde das Verfahren gegen UBS als Rechtsnachfolgerin im “Bulgaria-Fall” nicht eingestellt. Dort ging es ebenfalls um Geldwäscherei durch organisatorische Mängel bei der CS, und die zweitinstanzliche Entscheidung sprach die Bank frei. Die Bank hatte sich vehement für eine Einstellung des Verfahrens eingesetzt. (Fall SK 2025.57)