Ein 49-jähriger Chirurg wurde in Winterthur wegen fahrlässiger Tötung angeklagt, nachdem ein 79-Jähriger zwölf Tage nach einer Prostataoperation verstorben war. Das Bezirksgericht Winterthur hat den Arzt nun freigesprochen.
Im Januar 2019 wurde der ältere Patient im Kantonsspital unter Vollnarkose operiert, wobei ein Roboter-assistierter Eingriff zur teilweisen Entfernung der Prostata geplant war. Während des Eingriffs entstand unbeabsichtigt eine Verletzung am Dünndarm, die nicht erkannt wurde. Die daraus resultierende Freisetzung von Darminhalt in den Bauchraum führte zu einem septischen Kreislaufschock und einem Multiorganversagen. Trotz weiterer Operationen verstarb der Patient zwölf Tage später.
Der Staatsanwalt hatte dem Arzt vorgeworfen, durch eine andere Operationsmethode die tödlichen Komplikationen hätten vermieden werden können. Anstatt des üblichen Bauchhöhleneingriffs wäre ein Zugang über die Harnröhre möglich gewesen. Bei der Eröffnung stieß der Chirurg auf starke Verwachsungen, was laut Staatsanwaltschaft eine Umstellung auf ein sichereres Verfahren erfordert hätte.
Der Prozess umfasste mehrere ärztliche Gutachten und Befragung von zwei Urologen bezüglich der Vorbereitung und Methodik. Der beschuldigte Arzt betonte, die Wahl der Methode sei nicht seine Entscheidung gewesen, da Robotertechnik im Kanton Winterthur Standard sei. Die Operation wurde als schwierig, aber machbar eingeschätzt.
Trotz intensiver Überwachung mit 3-D-Technologie blieb die Verletzung unentdeckt. Der Arzt sowie ein weiterer Urologen-Zeuge sagten aus, dass solche Läsionen bei sorgfältiger Durchführung dennoch nicht immer erkennbar seien.
Der Verteidiger forderte einen Freispruch, da sowohl die angewandte Methode als auch das Fortführen der Operation fachlich vertretbar gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft konnte keine eindeutige Fahrlässigkeit nachweisen, da die Vermeidbarkeit des Todes spekulativ blieb.
Das Gericht folgte den Gutachten, die auf das Risiko und die Unvermeidbarkeit solcher Läsionen hinwiesen, und sprach den Arzt frei. Er erhielt eine Entschädigung für Anwaltskosten, während die Sorgfaltspflicht nicht als verletzt angesehen wurde.
Urteil GG250067 vom 20.3.2026, noch nicht rechtskräftig.