Drohnen können eine echte Belästigung darstellen, vor allem wenn sie überall, wie im Wald oder am See, mit Kameras ausgestattet umhersurren. Häufig greifen Betroffene zur Selbsthilfe und versuchen, diese Fluggeräte vom Himmel zu holen. Doch ist es erlaubt, Drohnen abzuschiessen? Die Antwort darauf ist komplex.
Das Abfangen einer Drohne bewegt sich in einer juristischen Grauzone. Einerseits ist das unerlaubte Filmen von Personen mit einer Drohne ohne deren Einwilligung eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte, was zur Selbstverteidigung ein Grund sein könnte. Dennoch wird empfohlen, zunächst milde Mittel zu versuchen, wie z.B. das Gespräch mit dem Piloten oder die Kontaktaufnahme mit der Polizei.
Eine Reaktion auf eine Rechtsverletzung durch eine weitere Verletzung – etwa nach dem Prinzip von “Auge um Auge” – wird nicht empfohlen, da die Drohnenbesitzer straf- oder zivilrechtliche Schritte einleiten könnten. Ein Gericht müsste im Einzelfall entscheiden und Interessen gegeneinander abwägen: Wiegt die Verletzung der Persönlichkeitsrechte mehr als eine Beschädigung am Eigentum?
Die Meinungen von Juristen gehen hier auseinander, da noch keine Praxisbeispiele vom Bundesgericht vorliegen. Drohnen über 250 Gramm mit Kameras oder Sensoren müssen registriert sein und der Besitzer hat eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt bietet auf seiner Website Karten an, die zeigen, wo das Fliegen von Drohnen erlaubt ist. Zusätzliche Regelungen können von Kantonen und Gemeinden kommen. Außerdem sind Datenschutzbestimmungen zu beachten: Eine Drohne darf keine Daten ohne gerechtfertigten Grund aufzeichnen oder Personen gegen ihren Willen filmen.
Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner klärt in ihrer Rubrik “Fragen aus dem Alltag” über solche Themen auf. Mehr Informationen finden Sie unter den gesammelten Werken.