Die Entscheidung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) sorgt in der schweizerischen Wirtschaftswelt für Diskussionen. Die Schuhmarke On darf ihr Logo, das ein Schweizerkreuz umfasst, weiterhin verwenden – allerdings mit Einschränkungen. Diese Entscheidung stößt auf gemischte Reaktionen, insbesondere bei Konkurrenten und Branchenverbänden.
Laut einem Bericht der NZZ hat sich On nach langjährigen Streitigkeiten mit den Schweizer Behörden geeinigt: Das Unternehmen darf das Kreuz verwenden, wenn es zwischen den Begriffen “Swiss” und “Engineering” platziert wird. Diese Regelung soll die moderne Wertschöpfung in der Schweiz widerspiegeln, wie von On betont wurde.
Der Schuhhersteller Roberto Martullo äußerte sich auf Linkedin kritisch: Die neue Regelung könne als “Lex On” angesehen werden und schwäche das Konzept “Swiss made” erheblich. Er plane, alle rechtlichen Mittel zu nutzen, um diese Entscheidung anzufechten.
Claudio Minder von der Schuhmarke Joya zeigt sich irritiert über die Entscheidung des IGE, indem er seine Firma als echtes Schweizer Handwerksunternehmen beschreibt. Er produziert in Sennwald nach Schweizer Standards und zu lokalen Kosten.
Auch der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie FH sieht in dem Beschluss ein falsches Signal, da er den Schutz des Labels “Swiss made” als strategisch wichtig ansieht. Sie fordern weiterhin strenge Kriterien für die Nutzung des Kreuzes.
Urs Furrer, Direktor des Schweizer Gewerbeverbandes und Experte in Sachen Swissness-Regulierung, bezeichnete die Entscheidung als Aufweichung der Bestimmungen. Er betont die Notwendigkeit, dass das Schweizerkreuz ein glaubwürdiges Zeichen für “Swiss made” bleibt.
Laut Simon Holzer von MLL Legal ist es nach dem Markenschutzgesetz erlaubt, das Kreuz zu verwenden, wenn bestimmte Tätigkeiten in der Schweiz erfolgten. Die Konsumenten dürfen jedoch nicht getäuscht werden. Das IGE verlangt nun, dass On den Hinweis “Swiss Engineering” auf den Schuhen deutlich macht.
Zukünftige rechtliche Auseinandersetzungen scheinen unvermeidbar, da das Gesetz noch keine klare Definition dafür enthält, wie wichtig die in der Schweiz erbrachte Tätigkeit für die Verwendung des Kreuzes ist.