Eine Frau aus dem Kanton Appenzell Innerrhoden glaubte bei der Anmeldung für eine Online-Partnervermittlung Ende 2025 alles korrekt abgewickelt zu haben. Sie schloss einen Vertrag mit einer Laufzeit von sechs Monaten, kündigte diesen jedoch im März. Die Antwort der Partnervermittlung: „Zu spät“, da die dreimonatige Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde und sich der Vertrag um ein Jahr verlängert.
Gabriela Baumgartner ist Juristin bei Schweizer Radio und Fernsehen SRF, wo sie an den Sendungen “Kassensturz” und “Espresso” beteiligt ist. Laut Obligationenrecht müssen Partnervermittlungsverträge schriftlich abgeschlossen werden und können jederzeit gekündigt werden, obwohl diese Regelung vor dem Zeitalter der Online-Partnerbörsen verfasst wurde.
Rechtsexperten betonen jedoch, dass diese Bestimmungen sinngemäß auch auf Onlineverträge anwendbar sind. Alternativ kann das Auftragsrecht herangezogen werden, welches ebenfalls ein jederzeitiges Kündigungsrecht gewährt, trotz gegenteiliger Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Kunden können bei nicht genutzten Dienstleistungen die vorausbezahlte Gebühr zurückfordern, was allerdings oft mit hohem Aufwand verbunden ist. Verlängerungsklauseln, die nach Ablauf automatisch greifen, widersprechen dem jederzeitigen Kündigungsrecht und sind daher rechtswidrig.
Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin klären in der Sendung “Espresso” regelmäßig juristische Fragen. Die Frau aus Appenzell Innerrhoden hatte Glück: Sie konnte ihr Konto sperren, um die Abbuchung zu verhindern. Der Anbieter wird wahrscheinlich nicht gerichtlich vorgehen, da er kein Interesse daran hat, dass seine Praxis juristisch überprüft wird.
Vor Abschluss eines Partnervermittlungsvertrags sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen genau studiert und der Vertrag präventiv gekündigt werden. So kann man sicherstellen, dass keine Fristen versäumt werden.
Radio SRF 1, Espresso, 09.04.2026, 08:10 Uhr